Telsche

Logbuch eines Motorseglers

Luftbild des Gellen mit der Insel Bock und den Sandbänken im Nationalpark

Bock-Reede

Der Gellen mit der Insel Bock im Nationalpark: Sandbänke, Priele und – links unten im grünen Wasser – die dunklen Unterwasserwiesen, um die es in diesem Artikel geht.

Foto: Klugschnacker, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons

Noch nicht selbst gelegen Kein Ankerplatz für die Nacht nur auf der betonnten Reede Schutzzone I ringsum
Sebastian Küpers
Sebastian Küpers 16.08.2026 · 10 Min. Lesezeit

Vorweg, damit beim Weiterlesen kein Missverständnis entsteht: Wir führen die Bock-Reede in unserem Ankerplatz-Verzeichnis, obwohl sie keiner für die Nacht ist – sondern nur einer für den Tag. Den Anker werfen darf man hier. Bleiben nicht.

Sie steht mit Absicht drin, denn drei Dinge legen nahe, dass hier ein ganz gewöhnlicher Ankerplatz ist: Die Reede taucht auf Listen möglicher Ankerplätze auf, in der Seekarte steht das Ankersymbol, und die Befahrensverordnung des Nationalparks nimmt sie sogar namentlich aus. Alles drei stimmt. Nur beantwortet keines davon die Frage, die die meisten im Kopf haben – die nach einem Liegeplatz für die Nacht.

Ein Platz, den man nur halb nutzen darf, braucht die Erklärung dringender als einer ohne Einschränkung. Was hier genau gilt, warum es die Reede überhaupt gibt und warum an dieser Stelle so viele Ärger bekommen, steht unten.

Was gilt

Die Reede liegt rund eine halbe Seemeile nordnordöstlich des Hafens Barhöft, an der Stralsunder Nordansteuerung, markiert durch die Tonnen Reede 1, 29/Reede 2 und 31/Reede 3. Viele Segler nennen sie deshalb Barhöfter Reede; amtlich heißt sie Bock-Reede, nach der Insel Bock westlich davon. Sie liegt mitten in der Schutzzone I des Nationalparks. Dort gilt als Grundregel ein Befahrensverbot für alle Fahrzeuge. Nach dieser Regel allein dürfte hier überhaupt niemand sein.

Die Verordnung nimmt davon drei Flächen aus. Diese drei sind der gesamte Spielraum, den man an dieser Stelle hat:

  • Das betonnte Fahrwasser der Stralsunder Nordansteuerung, dazu 50 Meter zu jeder Seite. Für alle Fahrzeuge, mit und ohne Motor. Das ist der Weg hindurch.
  • Die Bock-Reede selbst. Ebenfalls für alle Fahrzeuge. Hier darf man also nicht nur durchfahren, sondern auch anhalten und tagsüber liegen.
  • Die Fläche nördlich 54°28,3′ N und westlich der Nordansteuerung – aber nur ohne Maschinenkraft. Im Klartext: unter Segeln, mit Paddel oder mit Riemen. Läuft der Motor, gilt diese Ausnahme nicht. Für einen Motorsegler heißt das: Maschine aus, oder gar nicht erst hin.

Alles Übrige in der Schutzzone I ist tabu, für jedes Fahrzeug – auch für das Dinghi.

Darüber liegt eine zweite Regel, die unabhängig von diesen Flächen im gesamten Nationalpark gilt: Ankern mit der Absicht zu übernachten ist untersagt. Sie kommt aus einer anderen Verordnung und lässt sich durch keine Ausnahme der Befahrensregeln aushebeln.

Beides zusammen ergibt drei Sätze, und mehr braucht man hier nicht:

  • Durchfahren, auf dem Fahrwasser oder über die Reede: ja.
  • Auf der Reede den Anker werfen und tagsüber warten: ja.
  • Die Nacht dort am Anker verbringen: nein.

Wer die Bock-Reede in einer Törnplanung als Ankerbucht für die Nacht führt, hat die Verordnung nicht gelesen.

Warum es diese Reede überhaupt gibt

Die Reede wirkt wie ein Ankerplatz, der zufällig im Nationalpark gelandet ist. Es ist umgekehrt: Sie war zuerst da.

Barhöft gegenüber hat seit dem 19. Jahrhundert eine Lotsen- und Zollstation. Der Hafen wird in den Revierhandbüchern bis heute als ehemaliger Lotsenhafen geführt, die alten Lotsenhäuser stehen noch über dem Hafenbecken, und der Nordteil der Steganlage ist für das Lotsenboot reserviert, das dort für die Nordansteuerung Stralsund liegt.

Eine Reede vor einer Lotsenstation ist keine Badebucht, sondern eine Warteposition. Wer von See nach Stralsund will, braucht drei Dinge, die sich nicht im Fahren erledigen lassen: einen Lotsen, früher die Zollabfertigung und Tageslicht für eine Rinne, die ständig versandet. Dazu kommt die Ziegelgrabenbrücke, die nur zu festen Zeiten öffnet – 5:20, 8:20, 12:20, 15:20, 17:20 und 21:30 Uhr, jeweils höchstens zwanzig Minuten, dazu 2:30 Uhr auf Anforderung. Wer eine verpasst, wartet Stunden. Und ein Schiff, das wartet, muss irgendwo liegen können.

Die Reihenfolge erklärt den Rest: Lotsenstation im 19. Jahrhundert, Nationalpark 1990, Befahrensverordnung 1997. Als man die Schutzzonen über dieses Wasser legte, lag dort seit rund hundert Jahren eine funktionierende Schifffahrtseinrichtung. Deshalb steht in Anlage II namentlich „die Bock-Reede“ als Ausnahme vom Befahrensverbot, zusammen mit fünfzig Metern beiderseits der Stralsunder Nordansteuerung. Das ist Bestandsschutz für die Berufsschifffahrt – kein Zugeständnis an Sportboote.

Ein Hinweis auf die Herkunft steckt schon im Namen. Eine Reede ist definitionsgemäß „ein Ankerplatz vor einem Hafen oder vor der Mündung einer Wasserstraße, auf dem Schiffe warten können“ – angelegt als Wartefläche für die Schifffahrt, nicht als Ziel für einen schönen Abend.

Daraus sollte man allerdings nicht zu viel ableiten. Auf Reeden vor großen Häfen gehört die Nacht selbstverständlich zum Warten dazu, und Sportboote dürfen Reeden grundsätzlich mitbenutzen, solange sie die Berufsschifffahrt nicht behindern. Der Begriff schließt hier also weder uns aus noch die Übernachtung. Was die Nacht an dieser Stelle unmöglich macht, ist nicht das Wort Reede – es ist der Nationalpark.

Warum hier so viele Ärger bekommen

In Segelforen wird regelmäßig durchgekaut, ob man auf der Reede nun ankern darf – meist ausgelöst davon, dass jemand dort kontrolliert oder zur Kasse gebeten wurde. Die Verwirrung ist verständlich, denn drei Signale zeigen scheinbar in dieselbe Richtung: In der Seekarte steht „Reede“, das Wort bedeutet schifffahrtsrechtlich genau den Ort, an dem geankert werden darf, und die Befahrensverordnung nimmt diese Reede sogar namentlich aus.

Alle drei Signale stimmen. Sie beantworten nur nicht die Frage, die man stellt.

  • Die Ausnahme in der Befahrensverordnung befreit vom Befahrensverbot, nicht vom Ankerverbot. Das Wort „ankern“ kommt in dieser Verordnung kein einziges Mal vor.
  • Die Reede ist aus dem Fahrverbot ausgenommen, nicht aus dem Nationalpark entlassen. Sie liegt weiterhin darin – und dort gilt das Verbot, außerhalb fester Gebäude zu nächtigen.
  • Und eine Reede ist kein Freibrief: Nach § 32 Abs. 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung dürfen auf bekanntgemachten Reeden „nur die Fahrzeuge ankern, denen nach der Zweckbestimmung der Reede das Liegen dort gestattet ist“. Bei einer Lotsenreede liegt nahe, dass das Sportboot nicht gemeint ist. Festgestellt haben wir es nicht.

Dazu kommt, dass hier zwei Rechtskreise und zwei Behörden aufeinandertreffen. Verstöße gegen die Befahrensregeln sind nach § 9 der Befahrensregelungsverordnung Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes – ausdrücklich genannt sind das Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit und das Befahren gesperrter Flächen. Das ist Bundesrecht, und dafür ist die Wasserschutzpolizei zuständig. Das Übernachtungsverbot dagegen stammt aus der Nationalparkverordnung, also aus dem Landesrecht, und wird über die Naturschutzbehörden und die Ranger durchgesetzt.

Wer hier abends festmacht, kann also alles richtig gemacht haben, was das Hinfahren angeht, und trotzdem gegen eine andere Vorschrift verstoßen. Genau das ist der Grund, warum die Diskussion in den Foren nie zu einem Ergebnis kommt: Die Beteiligten reden über zwei verschiedene Verordnungen und merken es nicht.

Der häufigste Fehler: neben der Reede statt auf ihr

Die Ausnahmen gelten für genau die Flächen, die betonnt sind – und für keinen Meter daneben. Das steht so in § 6 Absatz 2 der Nationalparkverordnung:

In der Schutzzone I ist es darüber hinaus verboten, das Gebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege und Wasserstraßen zu betreten oder mit Schwimmkörpern zu befahren.

§ 6 Abs. 2 NatPVorpBlV

Und genau hier passiert es. Im Revierhandbuch zu Barhöft steht der Satz, der die Versuchung beschreibt: Die Reede wird jenseits ihrer Begrenzung schnell flach. Wer Platz sucht, weil es voll ist, oder eine bequemere Tiefe, driftet leicht aus der Betonnung heraus – und ist damit in einer Fläche, die auch für ein Ruderboot gesperrt ist.

Zwei Vorbehalte bleiben, auch wenn man alles richtig macht. Die Nationalparkverordnung verbietet in ihrem ersten Satz alle Handlungen, die zu einer Beeinträchtigung führen können – ein Anker in empfindlichem Grund kann darunter fallen. Und wer auf einer bekanntgemachten Reede liegen darf, richtet sich nach deren Zweckbestimmung; die haben wir nicht ermittelt. Für eine Mittagsstunde bei ruhigem Wetter ist das überschaubar, für alles darüber hinaus lohnt der Anruf.

Wie geschützt liegt man dort?

Deutlich schlechter, als der Begriff Ankerplatz vermuten lässt. Deckung gibt es allein von der Insel Bock, die nordwestlich bis nördlich vorliegt – keine 200 Meter entfernt. Nach Nordosten sind es gut 0,3 Seemeilen bis Land, nach Südwesten eine halbe und nach Süden knapp eine. Nach Osten und Südosten liegt die Reede offen.

Zwei Dinge relativieren selbst das. Der Bock ist eine flache Sandinsel und kein Hügel: Revierbeschreibungen berichten, dass bei Westwind Schwell aus dem Bodden hereinsteht, obwohl die Insel im Weg liegt. Und die Reede liegt am Fahrwasser, also im Strom – der versetzt Boote nach denselben Beschreibungen häufig gegen den Wind. Man liegt hier also nicht zwangsläufig in den Wind, was beim Schwojen und beim Einschätzen des Ankerzugs zählt.

Ein Widerspruch bleibt, und wir glätten ihn nicht: Dieselben Revierbeschreibungen nennen die Reede „in fast allen Windrichtungen sicher“. Nach Seekarte und Umgebung teilen wir diese Einschätzung nicht – bei einer halben bis einer Seemeile Anlauf entsteht in diesem flachen Wasser schnell eine kurze, steile Welle. Wir haben dort selbst nicht gelegen; für einen Wartestopp bei ruhigem Wetter halten wir den Platz für brauchbar, für mehr nicht. Der Grund soll gut halten.

Wofür sie taugt

Als Orientierungspunkt und als Teil des Wegs. Der Gellenstrom hat eine Solltiefe von 4,5 Metern und stellenweise über sieben – er ist die tiefe Verbindung zwischen dem Strelasund und dem Wasser westlich von Hiddensee, und man fährt ihn, statt in ihm zu liegen.

Wer in der Gegend eine Nacht braucht, nimmt Barhöft gleich nebenan oder fährt weiter nach Kloster oder Schaprode. Und wer wissen will, welche Zone wo genau verläuft, schaut in die amtliche Seekarte und in Anlage II der Befahrensverordnung auf ELWIS – die Zonengrenzen sind zu fein, um sie aus einer Beschreibung abzuleiten. Mehr dazu im Ankerplatz-Guide.

Und wenn es abends wirklich nicht mehr weitergeht?

Das klingt einfacher, als es an einem Hochsommerabend ist. Von Westen kommend liegen zwischen Warnemünde und Barhöft 45 Meilen Küste mit genau einem regulären Anlaufpunkt: dem Inselhafen Prerow, seit Oktober 2024 in Betrieb und als Ersatz für den Nothafen Darßer Ort gebaut, mit 33 Plätzen für Schutz suchende Sportboote. Wer dort weitergefahren ist und abends vor einem vollen Barhöft steht, hat als nächste Ziele Stralsund, Kloster oder Schaprode – jedes davon noch einmal Stunden. Nach einem langen Schlag ist das keine theoretische Rechnung.

Am Verbot ändert das nichts, und wir wollen es auch nicht weichspülen. Zwei Dinge gehören trotzdem dazu. Erstens: Bevor man ankert, lohnt der Anruf beim Hafenmeister – in kleinen Häfen heißt „voll“ oft Päckchen, und Barhöft soll um siebzig Liegeplätze erweitert werden. Zweitens kennt auch die Nationalparkverordnung den Gedanken der Gefahrenabwehr: § 7 nimmt „unaufschiebbare Maßnahmen … zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen“ von den Verboten aus und nennt die Benutzung eines Nothafens ausdrücklich.

Ob eine übermüdete Crew darunterfällt, maßen wir uns nicht an zu beurteilen – die Vorschrift zielt erkennbar auf Gefahrenabwehr und nicht auf Bequemlichkeit. Was man sagen kann: Wer nicht mehr sicher weiterfahren kann, hat ein Sicherheitsproblem und keine Geschmacksfrage, und in dieser Lage entscheidet Seemannschaft. Wer sie hat, meldet sich am besten selbst – ein angekündigter Notfall ist etwas anderes als ein stillschweigend verlängerter Aufenthalt.

Und ganz praktisch: Wind und Wetter müssen es hergeben. Der Platz ist nur von Nord bis Nordwest gedeckt, im Fahrwasser steht Strom, und man liegt in einer Schutzzone, in der man die Betonnung nicht verlassen darf. Als Warteposition bei ruhiger Lage ist das vertretbar. Als Plan B in der Törnplanung taugt es nicht.

Häufige Fragen

Darf man an der Bock-Reede ankern?

Tagsüber auf der betonnten Reede ja, die Nacht am Anker nein – und daneben gar nicht. Die Bock-Reede ist in Anlage II der Befahrensregelungsverordnung namentlich vom Befahrensverbot ausgenommen – das betrifft aber nur das Befahren, das Wort „ankern“ kommt in dieser Verordnung nicht vor. Aus dem Nationalpark ist die Reede damit nicht entlassen, und dort ist das Nächtigen außerhalb fester Gebäude untersagt. Auf bekanntgemachten Reeden richtet sich zwar nach deren Zweckbestimmung, wer dort liegen darf – Sportboote sind davon aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen, solange sie die Berufsschifffahrt nicht behindern. Das Verbot der Ankernacht kommt hier nicht von der Reede, sondern vom Nationalpark. Außerhalb der Betonnung gilt zusätzlich § 6 Abs. 2 der Nationalparkverordnung: In der Schutzzone I darf man außerhalb der gekennzeichneten Wasserstraßen nicht einmal mit muskelbetriebenen Fahrzeugen fahren.

Welche Ausnahmen gibt es vom Befahrensverbot?

Zwei: die Wasserfläche beiderseits der betonnten Stralsunder Nordansteuerung in je 50 Metern Breite, und für nicht maschinengetriebene Fahrzeuge die Fläche nördlich von 54°28,3′ N westlich der Nordansteuerung. Verbindlich sind die Seekarte und Anlage II der Befahrensverordnung.

Wo übernachte ich stattdessen?

In Barhöft gleich nebenan, oder weiter in Kloster auf Hiddensee und in Schaprode. Der Gellenstrom selbst ist eine Fahrstrecke mit 4,5 Metern Solltiefe, kein Liegeplatz.

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